Die bisherige Waldordnung war vom Gedanken des Holzsparens geprägt. Die Wurzeln dieser Regelungen liegen im früheren Raubbau am Wald der insbesondere im 19. Jahrhundert zu großen Verwüstungen im Lande geführt hat, aber auch die Überschlägerungen während und nach dem zweiten Weltkrieg haben dazu beigetragen. Die Marktveränderungen (Holzströme, Holzpreise) und die gestiegenen Erntekosten haben unter anderem dazu geführt, dass die Holznutzungsmengen deutlich hinter dem laufenden Zuwachs zurückblieben. Dieser Entwickung wird nun schon seit einiger Zeit durch die Interessenvertreter und den Forstdienst entgegengewirkt. Die Nutzungsmengen sind in den letzten Jahren zwar deutlich gestiegen, liegen aber noch immer hinter den nachhaltig möglichen. Mit der neuen Tiroler Waldordnung wird daher das Ziel verfolgt, die Waldwirtschaft weiter anzukurbeln. Das Motto dazu lautet: Waldschutz durch Waldnutzung
Der Überalterung und Zunahme des Starkholzes im Tiroler Wald und insbesondere im Tiroler Schutzwald kann nur durch konsequente Verjüngung entgegengewirkt werden. Diese Verjüngung soll nun durch liberale Nutzungsregeln und intensivierte Beratung der Waldeigentümer unterstützt werden.
Warum Landes- und Bundesgesetz?
Das österreichische Forstgesetz 1975 regelt die Nutzung der Wälder eingehend, ermächtigt aber u.a. das Bundesland Tirol die Nutzung der Wälder, die Forstaufsicht und Bestellungspflicht sowie die Abkürzung des Instanzenzuges mittels Forsttagsatzungskommissionen abweichend von den allgemeinen Vorgaben des Forstgesetzes zu regeln. Diese Ermächtigung trägt der historischen Entwicklung der behördlichen Forstorganisation Rechnung und ermöglicht weiterhin die Besorgung aller lokalen forstlichen Aufgaben im hoheitlichen und privatwirtschaftlichen Bereich durch ein Organ - den Gemeindewaldaufseher. Dies vermindert Kosten auf Seiten der Waldeigentümer, weil sie kein eigenes Forstpersonal anstellen müssen und ist zugleich effizienzsteigernd. Weiters wird dadurch eine kostengünstige Bewilligung der Holznutzungen und der tirolspezifischen Kleinviehweide im Wald über die mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Forsttagsatzungskommission ermöglicht.
Waldbetreuung
Durch die geänderten Bezeichnungen (Waldbetreuung anstelle Forstaufsicht und Waldbetreuungsgebiete anstelle Forstaufsichtsgebiete) wird zum Ausdruck gebracht, dass die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes die beste Voraussetzung für die Erhaltung seiner multifunktionalen Wirkungen ist. Ein Großteil der Arbeit des Waldaufsehers besteht in der Beratung und Betreuung der Waldeigentümer und nicht in der behördlichen Aufsicht.
Der Einsatz von hauptberuflich tätigen Waldaufsehern in vergrößerten Waldbetreuungsgebieten ist auf längere Sicht anzustreben. Vorerst werden die bestehenden, oftmals mit teilzeitbeschäftigten Waldaufsehern besetzten Forstaufsichtsgebiete in Waldbetreuungsgebiete ohne Veränderung übergeleitet. Die bisherigen Waldaufseher gelten als Gemeindewaldaufseher nach dem neuen Gesetz.
Die Möglichkeit des Ausscheidens von Wäldern aus dem Waldbetreuungsgebiet soll für Pflichtbetriebe nach dem Forstgesetz weiterhin möglich sein. Die diesbezüglichen Bestimmungen wurden flexibler gestaltet.
Holznutzung
Grundsätzlich sind bei der Holznutzung alle Vorgaben des Forstgesetzes einzuhalten. Dazu zählen u.a. die Bestimmungen zur Hiebsunreife, die Auflagen zum Deckungsschutz oder das Verbot der Großkahlhiebe. Großkahlhiebe mit einem Ausmaß von mehr als 2 ha sind per Forstgesetz verboten. Hiebei sind angrenzende Kahlflächen oder noch nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen.
Forsttagsatzung
Die Tiroler Waldordnung sieht bei der Nutzungsbewilligung so wie bisher einen verkürzten Instanzenzug über die Forsttagsatzungskommission vor. Damit sind weiterhin keine kostenpflichtigen Einzelanträge an die Bezirkshauptmannschaft zu richten, sondern können die Nutzungsansuchen in ein von der Gemeinde zu führendes Verzeichnis eingebracht werden. Dieses Verzeichnis ist Bestandteil der Walddatenbank und wird vom Waldaufseher betreut, welcher in allen Fragen der Holznutzung zentraler Ansprechpartner für die Waldeigentümer ist.
Die Forsttagsatzungskommission setzt sich ab dem Jahr 2006 aus drei Mitgliedern zusammen. Dem Leiter der Bezirksforstinspektion als Vorsitzenden, dem Bürgermeister und einem Vertreter der Waldeigentümer. Für alle drei Mitglieder sind für den Fall der Verhinderung Stellvertreter vorgesehen.
Die Forsttagsatzungskommission wird außerhalb der Forsttagsatzung auch elektronisch über die bewilligungspflichtigen Holzmeldungen abstimmen können. Damit ist während des ganzen Jahres eine ständige Holzmeldung und -bewilligung möglich. Einmal jährlich ist eine Sitzung der Forsttagsatzungskommission abzuhalten, bei der neben der Fällungsbewilligung alle Ansuchen zur Kleinviehweide im Wald so wie bisher erledigt werden.
Die Bestimmungen über die Forsttagsatzung und die Holznutzung treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Bis dahin sind die verkleinerten Forsttagsatzungskommissionen neu zu bestellen.
Nutzungsmengen
Jeder Waldeigentümer kann unter Beachtung der forstgesetzlichen Bestimmungen bis zu 50 Festmeter Holz oder eine hiebsreife Waldfläche von bis zu 2.000 m² ohne Meldung an den Waldaufseher nutzen.
Ab einer Nutzungsmenge von mehr als 50 Festmeter oder einer Nutzungsfläche von mehr als 2.000 m² ist diese rechtzeitig vor der Durchführung beim Waldaufseher zu melden. Dieser trägt die Nutzung in die Walddatenbank ein und prüft ob eine Bewilligungspflicht vorliegt.
Bewilligungspflichtig sind:
- alle meldepflichtigen Holznutzungen in den Schutz- und Bannwäldern
- alle Holznutzungen im Wirtschaftswald auf einer Fläche von mehr als 5.000m², wenn danach weniger als fünf Zehntel der vollen Überschirmung zurückbleibt.
- zusätzlich alle meldepflichtigen Holznutzungen in den Wirtschaftswäldern des Gemeindevermögens, des Gemeindegutes oder von Agrargemeinschaften, es sei denn, die Nutzung erfolgt im Rahmen eines gültigen Waldwirtschaftsplanes.
Wenn neben den beantragten Nutzungsflächen bereits Kahlflächen oder noch nicht gesicherte Verjüngungen angrenzen, sind diese laut Forstgesetz ebenso zu berücksichtigen; es entsteht somit eine Bewilligungspflicht bereits dann, wenn die zusammenhängende Fläche der vorhandenen Kahlfläche oder ungesicherten Verjüngung gemeinsam mit der neu beantragten Nutzung mehr als 5.000 m² aufweist.
Die Holzmeldungen enthalten den Nutzungsort, die Nutzungsfläche, die Holzmenge, den Zeitraum der Fällung und den nach der Nutzung verbleibenden Überschirmungsgrad.
Mehrfache Vorteile durch Holzmeldung
Für die kostenintensive Gebirgsforstwirtschaft ist die Nutzung jeder sich bietenden Effizienzsteigerung ein unbedingtes Muss. Nur durch konsequente Kostenoptimierungen und -einsparungen ist in einem Gebirgsland wie Tirol eine flächendeckende nachhaltige Waldwirtschaft zu sichern. Von einer nachhaltigen Waldwirtschaft profitieren aber nicht nur die Waldeigentümer, sondern liegt diese gerade im Gebirge in besonderem öffentlichen Interesse. Die für das Land so wichtige Schutzfunktion der Wälder kann nur durch nachhaltige Waldwirtschaft erhalten und flächendeckend optimiert werden.
Die zentrale Rolle des Waldaufsehers bei der Holzmeldung und bei der Zusammenarbeit mit Holzkäufern bietet eine wertvolle Chance zur Kostenminimierung und damit zur Aufrechterhaltung einer möglichst flächendeckenden Waldwirtschaft. Als effizienzsteigerndes Instrument dient dem Waldaufseher die Walddatenbank
Die Eintragung der gemeldeten Holznutzungen in die Walddatenbank
Die Meldung der Holznutzungen bietet so neben der Erledigung der formalen Bewilligungspflichten die Chance einer gemeinsamen Holzvermarktung und einer verbesserten Bereitstellung von marktkonformen Holzangeboten.
Aufgaben des Waldaufsehers
Der Waldaufseher hat sowohl behördliche Aufgaben als auch Aufgaben in der Waldwirtschaft zu erledigen. Seine Mitwirkung bei der Beratung im Rahmen der Waldwirtschaft und bei deren Förderung wurde mit der neuen Tiroler Waldordnung stärker betont und eingehender geregelt. Eine zentrale Aufgabe des Waldaufsehers ist die Förderung der gemeinschaftlichen Nutzung von Rund- und Energieholzreserven im Zusammenwirken mit forstlichen Vermarktungsorganisationen. Damit unterstützt der Waldaufseher die Waldeigentümer in allen Phasen ihres Kapitals Wald, vom Keimling bis zum Holzverkauf. Der Waldaufseher steht den Waldeigentümern als beeidetes Forstorgan zur Verfügung, der als unabhängige Vertrauensperson zum Interessensausgleich zwischen Waldeigentümern und den unterschiedlichen Waldnutzern beiträgt. Die neutrale Position des Waldaufsehers kommt beispielsweise beim Holzmessen und Holzsortieren allen Beteiligten zu Gute.
Im öffentlichen Interesse liegende forstliche Betreuungsmaßnahmen, wie die beispielgebende Vorzeige von Waldpflegemaßnahmen (Jungwuchs-, Dickungspflege, Durchforstung) werden vom Waldaufseher im Schutzwäldern durchgeführt. Der Gemeindewaldaufseher ist auch bei drohenden Schäden durch Naturgefahren unterstützend tätig. Dazu zählt auch die regelmäßige Kontrolle von potenziellen Schadherden oder das Organisieren von Schadensbehebungen. Im Naturgefahrenmanagement der Gemeinden soll der Waldaufseher mehr als bisher eingebunden werden.
Ausbildung angepasst
Die Ausbildungsinhalte des Waldaufseher-Lehrgangs wurden an die aktuellen Erfordernisse angepasst. Der Unterricht basiert auf der Unternehmensstrategie des Tiroler Forstdienstes und beinhaltet dieser zukünftig auch Fächer wie „alpine Naturgefahren“ oder „Waldpädagogik“.
Kostentragung
Die Waldbetreuungs- und -aufsichtskosten werden weiterhin zwischen den Gemeinden und den Waldeigentümern aufgeteilt. Die Gemeinden werden bei entsprechendem Bedarf seitens des Landes unterstützt. Das Land Tirol hat dafür in den letzten Jahren 2 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.
Die Umlage zur Deckung des Personalaufwandes des Gemeindewaldaufsehers wurde insofern geändert, als nicht mehr auf die Gesamtwaldfläche sondern auf die Ertragswaldfläche abgestellt wird. Damit wird eine gerechtere Kostenverteilung erzielt.
Im Wirtschaftswald kann die Gemeinde bis zu 50 % der anteiligen Personalkosten des Waldaufsehers auf die Waldeigentümer umlegen. Im Schutzwald im Ertrag sind es 15 % der anteiligen Personalkosten, die von den Waldeigentümern eingehoben werden können. Im Teilwald können bis zu 50 % der anteiligen Personalkosten des Waldaufsehers auf die Teilwaldberechtigten umgelegt werden, soweit der Teilwald im Wirtschaftswald oder Schutzwald im Ertrag liegt.
Mit dieser Kostenaufteilung tragen die Waldeigentümer tirolweit durchschnittlich 34 % der Personalkosten der Waldaufseher.
Da die Gemeindewaldaufseher, wie die praktischen Erfahrungen der letzten Jahre gezeigt haben, immer wieder für Tätigkeiten herangezogen werden, die nicht im öffentlichen Interesse liegen, hat die Gemeinde nun die Möglichkeit, einen angemessenen Kostenersatz vorzusehen. Bestehende Pauschalvereinbarungen, etwa zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft, bleiben unberührt und es können auch künftig solche Vereinbarungen abgeschlossen werden. Als Tätigkeiten, die nicht im öffentlichen Interesse liegen, sind insbesondere die so genannten betriebsdienstlichen Aufgaben bei Agrargemeinschaften anzusehen.
Vergünstigungen für forstlich ausgebildete Waldeigentümer
Forstlich ausgebildete Waldeigentümer, wie Forstfacharbeiter, Forstwirtschaftsmeister oder Forstorgane kommen durch die neue Tiroler Waldordnung in den Genuss von besonderen Vorteilen. Mit diesen soll der Anreiz zur forstlichen Ausbildung gesteigert werden.
Waldeigentümer mit den angeführten Ausbildungen können die in den eigenen Wirtschaftswäldern bewilligten Holznutzungen ohne Auszeige durch den Waldaufseher selbständig vornehmen.
Weiters müssen forstlich ausgebildete Waldeigentümer nur einen verminderten Beitrag zu den Personalkosten des Waldaufsehers leisten. Forstfacharbeiter bezahlen eine um 20 % und Forstwirtschaftsmeister sowie Forstorgane eine um 40 % verringerte Umlage, welche zur Deckung des Personalaufwandes eingehoben wird. Diese Verringerung der Umlage begründet sich in der geringeren zeitlichen Inanspruchnahme des Waldaufsehers in der Betreuung und Beratung.
Kleinviehweide im Wald
Die bisherigen Bestimmungen über die Kleinviehweide im Wald haben sich bewährt und bleiben im wesentlichen unverändert. Auf Grund der praktischen Erfahrungen sind nun aber im Bedarfsfall Angaben zum Bestehen des Weiderechtes zu machen und ist weiters bei der Anmeldung der Tiere anzugeben, wie die Tiere markiert werden. Eine eigene Regelung über die Tierschäden ist in der Waldordnung nicht mehr enthalten, die allgemeinen rechtlichen Regelungen zu auftretenden Schäden sind als ausreichend erachtet worden.
Waldteilung
Beim Erwerb von so genannten Restflächen im Wald kann Waldteilungen zukünftig im Einzelfall zugestimmt werden. Dies wird insbesondere dann nötig sein, wenn im Zuge von Eigentumsübergang diese Restflächen als Wald im Sinne Forstgesetz zu erhalten sind. Die Behörde macht von dieser Bestimmung nach Vorliegen eines Fachgutachtens Gebrauch.
Waldbrandbekämpfung
Die Bestimmungen entsprechen inhaltlich weitgehend den bisherigen Bestimmungen.
Schutz vor Wildbächen
Die Gemeinden haben mit den geänderten Bestimmungen eine stärkere Stellung dadurch erhalten, als die im Zuge der von ihr durchgeführten Wildbachräumung anfallenden Hölzer zu ihren Gunsten verfallen. Der Waldaufseher soll mehr als bisher ins Naturgefahrenmanagement der Gemeinden eingebunden werden. Dies wird durch die Aufgabenerweiterung des Waldaufsehers im Bereich Naturgefahren zum Ausdruck gebracht. Eine Beauftragung des Waldaufsehers zur Wildbachbegehung war jedoch bereits bisher möglich.
Förderung der Forstwirtschaft
Die Bestimmungen über die Förderung der Forstwirtschaft durch das Land Tirol wurden an die neuen Bestimmungen des Forstgesetzes (Forstgesetz-Novelle 2002) angepasst. Ziel der Förderung der Forstwirtschaft durch das Land Tirol sind die Erhaltung und nachhaltige Entwicklung der Multifunktionalität der Wälder, die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Forstwirtschaft im Rahmen der Sicherung und Verbesserung der Struktur des ländlichen Raumes und die Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für die forstwirtschaftlichen Erzeugnisse sowie deren Diversifizierung.
Datenschutzrechtliche Ermächtigung
Die Verwendung von personenbezogenen Daten ist nun ausdrücklich geregelt. Relevant ist dies für den Datenaustausch im Zuge der Förderung der Forstwirtschaft, für die in der Walddatenbank gespeicherten Daten der Holznutzung und für die Berechnung der Landeszuschüsse für die Waldaufsichtskosten. An Holzvermarktungsstellen dürfen Daten der Waldeigentümer grundsätzlich nur nach deren Zustimmung weitergegeben werden.
Ausblick
Die Verjüngung der Schutzwälder zur Bewahrung unseres mannigfaltig genutzten Natur- und Kulturraumes gelingt nicht von selbst. Hier braucht es fachliche Unterstützung, die lokal bestmöglich seitens des Waldaufsehers geboten werden kann. Das Aufgabengebiet des Gemeindewaldaufsehers wird durch die neue Tiroler Waldordnung weiter entwickelt und den Erfordernissen der Zeit angepasst und steht damit ein anerkannter Fachmann in jeder Gemeinde als Ansprechpartner zur Verfügung.
Heute gilt es mehr denn je, die richtigen Vorkehrungen für die Trends in der Waldwirtschaft zu setzen.
Die wichtigsten Trends in unserem Land sind zum einen die Zunahme an Waldeigentümern die nicht mehr selbst ihren Wald bewirtschaften, und zum anderen das weitere Aufgehen der Preis-Kosten–Schere durch steigende Arbeitskosten und gleichbleibende Holzpreise aber schließlich auch der steigende Bedarf an Holz seitens der Sägeindustrie und des Energieholzmarktes.
Die Waldordnung bietet den unterstützenden Rahmen für die Waldeigentümer, damit diese mit der geringstmöglichen Bürokratie und besten Beratung den Wald entweder selbst bewirtschaften können oder an der gemeinsamen Waldbewirtschaftung durch die koordinierende Funktion des Waldaufsehers teilnehmen können. Für die Waldbewirtschaftung und Holzvermarktung steht zukünftig auch eine forstliche Service- und Vermarktungsorganisation zur Verfügung. Damit sollte es gelingen, dass mehr Holz aus dem Tiroler Wald auf dem Holzmarkt angeboten wird. Ein Ziel das die Landwirtschaftskammer und der Forstdienst gemeinsam verfolgt.